Ist Schlichten tatsächlich besser als Richten – so wie es die Politik in Berlin und Brüssel seit Jahren fordert? Ab sofort müssen sich Unternehmen bei fast allen Verbrauchergeschäften mit dieser Frage auseinandersetzen. Genauer: Fast alle Unternehmen müssen Verbraucher – von einigen Ausnahmen abgesehen – ab dem 1. Februar 2017 über ihre Webseiten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Konfliktfall darüber informieren, ob und ggf. über welche Schlichtungsstelle sie sich an einem Schlichtungsverfahren beteiligen.
Diese Informationspflichten gelten auch dann, wenn sich das Unternehmen gegen eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren entscheidet. Bei Verletzung der Hinweispflichten drohen kostspielige Abmahnungen. Sie ergeben sich aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das bereits am 1. April 2016 in Kraft getreten ist und der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU) dient.
Die Erfüllung der Informationspflichten setzt eine eingehende Auseinandersetzung der Unternehmen mit der Verbraucherschlichtung voraus. Hilfestellung gibt hierbei die neue DIHK-Publikation. In ihr werden die Vor- und Nachteile der Verbraucherschlichtung inkl. der Kosten beleuchtet, konkrete Formulierungsvorschläge zur Erfüllung der Informationspflichten und praktische Hinweise gegeben, Fragen rund um die neuen gesetzlichen Vorgaben beantwortet und der Ablauf eines Schlichtungsverfahrens im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes am Beispiel der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl erläutert.